Erwirbt ein Unternehmen einen Gegenstand, so sind folgende Fälle bezüglich der Zuordnung zu unterscheiden
1. unternehmerische Nutzung = 100 % → zwingend UV*
2. unternehmerische Nutzung ≥ 10 % und < 100 % → Wahlrecht
Eine steuerliche Anerkennung von Umzugskosten ist möglich, wenn man aus beruflichen Gründen umgezogen ist. Die Kosten können als Werbungskosten abgesetzt werden.
Ab dem Jahr 2018 haben die Prüfer noch mehr Rechte und können ohne Ankündigung und auch außerhalb einer Betriebsprüfung eine Kassen-Nachschau zu den Geschäftszeiten und in Ihren Geschäftsräumen vornehmen. Dies wird durch einen neuen § 146b AO geregelt. Diese Vorschrift reiht sich in eine Reihe neuer Vorschriften ein, die Betrug und Manipulation an elektronischen Kassensystemen erschweren sollen.