Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterfallen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft.
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Die Dezember-Soforthilfe ist am 19.11.2022 in Kraft getreten. Das Jahressteuergesetz 2022 enthält dafür eine Ergänzung der Besteuerung von sonstigen Leistungen. Wie nicht anders zu erwarten, muss dafür eine komplizierte Regelung herhalten, die zu drei neuen Paragrafen des Einkommensteuergesetzes geführt haben.
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Alle wichtigen steuerlichen Neuerungen für Februar 2023 haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Mitarbeitergespräche sind bei uns etwas ganz besonderes. In diesem Video zeigen wir euch, wie wir unsere Mitarbeitergespräche gestalten, um eine lockere Gesprächsatmosphäre zu schaffen. Viel Spaß dabei!
Die Betriebsprüfung zu erklären kann etwas trocken und uninteressant wirken. Deswegen erklärt uns Nachwuchs-Magier Niklas die Betriebsprüfung anschaulich, kompakt und charmant mit Hilfe von ein wenig Magie.
Die Mehrwertsteuersenkung auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt nicht wie bei anderen Umsätzen bis zum 31.12.2020, sondern bis zum 30.06.2021. Die MwSt wird für ein Jahr, also vom 01.07.2020 – 30.06.2021, grundsätzlich von 19 % auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt.
Würde es die Regelungen des § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG nicht geben, würde der Unternehmer private Entnahmen oder private Verwendung von Gegenständen des Unternehmens verwenden / entnehmen können, ohne mit der Umsatzsteuer belastet zu werden. Der Unternehmer hat die Vorsteuer aus dem Kauf gezogen und wäre somit nicht, wie alle anderen Endverbraucher, mit der Umsatzsteuer
belastet.
Fehlerhafte Rechnungen, vor allem bei den Pflichtangaben, sind ärgerlich, dürfen aber in den meisten Fällen korrigiert werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Aussteller die Rechnung berichtigt. Daher ist es erforderlich, dass sich beide Unternehmer absprechen, um dabei einheitlich vorzugehen und nicht den Vorsteuerabzug zu riskieren bzw. auf den Steuern „sitzen“ zu bleiben.
Im Gegensatz zu einem direkt gewährten Preisnachlass des Lieferanten oder Verkäufers, führen Rabatte oder Preisnachlässe von dritter Seite zu keiner Minderung der Bemessungsgrundlage. Dies stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einem Urteil vom 16.01.2014 und der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 27.02.2014 klar und widersprechen damit der nationalen Rechtsaufassung (Abschnitt 17.2 Absatz 10 Satz 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlasse).