Laut Rn. 151 ff. der GoBD1 müssen buchführungs- bzw. aufzeichnungspflichtige Steuerpflichtige eine Verfahrensdokumentation erstellen, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Datenverarbeitungsverfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind.
Scheiden Wirtschaftsgüter durch Veräußerung oder Tausch aus dem Betriebsvermögen aus, werden durch die Tatsache, dass der Buchwert meist unter dem Verkaufspreis liegt, stille Reserven aufgedeckt. Diese stellen grundsätzlich steuerpflichtigen Gewinn
dar.
Immer mehr Kunden nutzen häufig die Möglichkeit, ihre Zahlungen bargeldlos mit EC-Karte zu begleichen. Insgesamt nimmt der unbare Zahlungsverkehr erheblich zu. Bei der Erfassung in der Kassenbuchführung sind unbare Zahlungsmethoden mit großem Aufwand verbunden. Oftmals haben die Unternehmer zum einen die Bargeschäfte und die unbaren Geschäfte zu trennen sowie auch die unterschiedlichen Steuersätze der einzelnen Umsätze zu berücksichtigten.
Erwirbt ein Unternehmen einen Gegenstand, so sind folgende Fälle bezüglich der Zuordnung zu unterscheiden
1. unternehmerische Nutzung = 100 % → zwingend UV*
2. unternehmerische Nutzung ≥ 10 % und < 100 % → Wahlrecht
Eine steuerliche Anerkennung von Umzugskosten ist möglich, wenn man aus beruflichen Gründen umgezogen ist. Die Kosten können als Werbungskosten abgesetzt werden.
Ab dem Jahr 2018 haben die Prüfer noch mehr Rechte und können ohne Ankündigung und auch außerhalb einer Betriebsprüfung eine Kassen-Nachschau zu den Geschäftszeiten und in Ihren Geschäftsräumen vornehmen. Dies wird durch einen neuen § 146b AO geregelt. Diese Vorschrift reiht sich in eine Reihe neuer Vorschriften ein, die Betrug und Manipulation an elektronischen Kassensystemen erschweren sollen.
Bezüglich der Frage, ob ein Angestellter in bestimmten Fällen (wie z. B. Geburt des eigenen Kindes, der Tod eines nahen Angehörigen, die eigene Hochzeit oder auch gerichtliche
Ladungen als Zeugen) einen Anspruch auf Sonderurlaub hat, kann keine eindeutige Aussage getroffen werden.
Eine (elektronische) Rechnung ist ein Dokument, mit dem ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber dem
Leistungsempfänger abrechnet. Dabei ist es gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
Werbungskosen sind Ausgaben, die Sie haben, um Ihre Einnahmen zu sichern.
Die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug sind:
1. Die Werbungkosten müssen aus beruflichen Gründen entstanden sein. Sind Aufwendungen zum Teil beruflich und zum Teil privat veranlasst, ist eine Aufteilung
möglich, wenn der beruflich veranlasste Teil erkennbar und von nicht untergeordneter Bedeutung ist.
2. Auch vorab entstandene Werbungskosten können geltend gemacht werden – z. B. Bewerbungskosten.
3. Werbungskosten, die sich nachträglich als vergeblich herausgestellt haben, können auch abgezogen werden.
4. Berücksichtigt werden die Kosten in dem Jahr, in dem sie bezahlt wurden. Es gilt das Abflussprinzip.
Für Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 17.500,00 nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr EUR 50.000,00 voraussichtlich nicht
übersteigen wird, gilt die Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG. Es sei denn, der Unternehmer erklärt, dass er auf die Anwendung verzichtet (optiert).