Allgemeines
Die Finanzverwaltung geht von Liebhaberei aus, wenn eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht, also aus persönlichen Gründen oder aus persönlichen Neigungen, ausgeübt wird. Nur vorübergehende Verluste führen noch nicht zur Liebhaberei, falls die Tätigkeit zu positiven Einkünften führen kann.
Unterhaltszahlungen an Personen sind im Sinne des Einkommensteuergesetzes außergewöhnliche Belastungen. Typische Unterhaltsaufwendungen sind Geldzahlungen, Kauf von Kleidung und Lebensmitteln, Übernahme der Miete, etc.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer neben seiner Wohnung, in der er seinen eigenen Hausstand führt, aufgrund einer beruflichen Veranlassung einen Zweitwohnsitz an seinem Arbeitsort unterhält. Die in diesem Zusammenhang stehenden Kosten können als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.
Die „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung“ gelten schon immer. Bereits im 14. Jahrhundert wurden Grundsätze gebildet. Einige dieser Prinzipien wurden im HGB 1985 ausdrücklich festgelegt.
In der letzten Zeit wurde die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge stark kritisiert. Es wird in Betracht gezogen, die Abgeltungssteuer demnächst abzuschaffen.