In den anstehenden Semesterferien werden wieder viele Studierende im Rahmen von Studentenjobs arbeiten. Hierbei gibt es sozialversicherungsrechtlich Einiges zu beachten. Die wichtigsten Punkte sind im nachfolgenden Beitrag zusammengefasst. Die steuerlich relevanten Punkte bei Studentenjobs wird der Autor in einem separaten Beitrag behandeln.
Gebrauchtwarenhändler kaufen ihre Waren oft von Privatpersonen. Da Privatpersonen nicht berechtigt sind, Rechnungen mit Umsatzsteuer auszustellen, kann der Händler keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Der spätere Verkauf durch den Händler unterliegt jedoch dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 Prozent. Um in diesen Fällen eine adäquatere Umsatzbesteuerung zu erreichen, wurde die Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG eingeführt.
Falls Ihnen die Zeit für Haushaltsarbeiten fehlt oder Sie Hilfe beim Einkaufen o. Ä. brauchen, kann es sich steuerlich lohnen, einen Minijobber im Privathaushalt anzustellen.
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) gibt es in dieser Form bereits seit 13.08.2008. Zuletzt wurde es am 31.08.2015 geändert.
In der letzten Zeit erleben wir bei der Durchführung von Außenprüfungen sowie bei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen eine starke Fokussierung auf Bargeschäfte. Damit solche Prüfungen reibungslos und ohne Beanstandungen ablaufen, gibt es Einiges zu beachten. Einige Hinweise möchten wir Ihnen mit diesem Infobrief mit auf den Weg geben.
Allgemeines
Die Finanzverwaltung geht von Liebhaberei aus, wenn eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht, also aus persönlichen Gründen oder aus persönlichen Neigungen, ausgeübt wird. Nur vorübergehende Verluste führen noch nicht zur Liebhaberei, falls die Tätigkeit zu positiven Einkünften führen kann.
Die „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung“ gelten schon immer. Bereits im 14. Jahrhundert wurden Grundsätze gebildet. Einige dieser Prinzipien wurden im HGB 1985 ausdrücklich festgelegt.
Jede Schenkung unter Lebenden – auch unter Ehegatten – ist grundsätzlich schenkungssteuerpflichtig. Das Erbschaftsteuergesetz sieht für Zuwendungen unter Ehegatten einen Freibetrag von EUR 500.000,00 (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) vor. Weiter werden einige sachliche Vergünstigungen gewährt (z. B. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG, Familienwohnheim).