Ab dem 01.07.2019 hat sich im Bereich der sogenannten „Gleitzone“ einiges geändert. Die Regelung der Gleitzone wurde im Jahr 2003 eingeführt und soll Arbeitnehmer, welche knapp über der „Geringfügigkeitsgrenze“ verdienen, entlasten. Während für den Arbeitnehmer durch die Berechnung mit einem Faktor geringere Beiträge fällig wurde, muss der Arbeitgeber die Beiträge aus dem tatsächlichen Entgelt abführen. Vorteile ergeben sich hierbei also nur für den Arbeitnehmer. Das Arbeitsentgelt innerhalb dieser Zone betrug seither zwischen EUR 450,01 und EUR 850,00.
Seit 2019 müssen Arbeitgeber das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 für Entsendungen und Dienstreisen nutzen.
Der Verspätungszuschlag i.S.v. § 152 Abgabenordnung (AO) ist eine steuerliche Nebenleistung i.S.d. § 3 Abs. 4 AO. Er soll den ordnungsgemäßen Gang des Besteuerungsverfahrens durch den rechtzeitigen Eingang der Steuererklärungen und damit verbunden, die rechtzeitige Festsetzung und Zahlung der Steuern sicherstellen. Der Verspätungszuschlag hat eine Doppelfunktion. Einerseits dient er als Sanktion einer Pflichtverletzung, andererseits dient er einer auf die Zukunft gerichteten Prävention. Die Doppelfunktion kann bei der Bemessung dieses Druckmittels in unterschiedlichem Maße von Bedeutung sein.
Bisher muss ein Arbeitnehmer, der seinen Firmenwagen privat nutzt, monatlich ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern – für Elektro- und Hybridfahrzeuge gilt künftig ein halbierter Satz von 0,5 Prozent. Die Neuregelung greift für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden. Hybridautos kombinieren einen E-Antrieb mit einem Verbrennungsmotor.