Türchen 4 wird geöffnet. Die Spende geht an die Kinderkrebshilfe Ebersberg.
Die dritte Spende geht an den Engeltag
Türchen 2 unseres Adventskalenders wird geöffnet. Die Spende kommt der Bayerischen Krebsgesellschaft zugute.
Türchen 1 unseres Spenden-Adventskalender wird geöffnet:)
Dieses Jahr haben wir die Möglichkeit im Rahmen eines Adventskalenders, Gutes zu tun. Thomas stellt jedem Mitarbeiter EUR 50,00 zur Verfügung, die er/sie dann eine gemeinnützige Einrichtung aus der Umgebung spenden darf. Wir finden das eine tolle Aktion und freuen uns sehr darüber. Danke, lieber Thomas.
Die Steuerbefreiung für kleinere PV-Anlagen (§3 Nr.72 EStG) gilt ab 01.01.2022. Aus Vereinfachungsgründen wird ohne weitere Prüfung unterstellt, dass kleinere PV-Anlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und es sich daher – unabhängig von der Verwendung des Stroms (Einspeisung oder Selbstnutzung) – nicht um ein Gewerbe, sondern um eine steuerlich unbeachtliche „Liebhaberei“ handelt. Maßgeblich für die Steuerbefreiung ist die Bruttoleistung (maßgebliche Leistung) nach dem Marktstammdatenregister.
Im Dezember 2022 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Das Jahressteuergesetz wurde am 20.12.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Dieses Gesetz brachte erhebliche steuerliche Änderungen bei Photovoltaikanlagen und dies zum Teil rückwirkend ab 2022.
Das Bundesministerium für Finanzen hat mit dem Schreiben vom 02.06.2021 verfügt, dass kleine Photovoltaikanlagen sowie Blockheizkraftwerk (BHKW) als Liebhaberei steuerlich unbeachtlich sind. Das heißt, dass weder Gewinne noch Verluste bei der Besteuerung berücksichtigt werden.
Pünktlich zum Start in den hoffentlich sonnigen Sommer, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine große Überraschung für Besitzer:innen von kleinen Photovoltaikanlagen
bzw. Blockheizkraftwerken veröffentlicht. Mit Schreiben vom 02. Juni 2021 wird verfügt, dass diese kleinen Anlagen grundsätzlich als Liebhaberei steuerlich unbeachtlich sind, also sowohl Gewinne als auch Verluste bei der Besteuerung nicht mehr berücksichtigt werden.
Mit der Erbschafts- und Schenkungssteuer will sich der Staat an einem Teil der Vermögensübertragungen beteiligen. Damit rechtlich sichergestellt wird, dass die Finanzbehörden Kenntnis von solchen Vermögensübertragungen bekommen regelt § 30 ErbStG die Anzeigepflicht solcher Übertragungen.
Vorab zur Klarstellung: Obwohl das Gesetz Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) heißt, erfasst es neben den Erbschaften auch Schenkungen.