Türchen 4 wird geöffnet. Die Spende geht an die Kinderkrebshilfe Ebersberg.
Die dritte Spende geht an den Engeltag
Türchen 2 unseres Adventskalenders wird geöffnet. Die Spende kommt der Bayerischen Krebsgesellschaft zugute.
Türchen 1 unseres Spenden-Adventskalender wird geöffnet:)
Dieses Jahr haben wir die Möglichkeit im Rahmen eines Adventskalenders, Gutes zu tun. Thomas stellt jedem Mitarbeiter EUR 50,00 zur Verfügung, die er/sie dann eine gemeinnützige Einrichtung aus der Umgebung spenden darf. Wir finden das eine tolle Aktion und freuen uns sehr darüber. Danke, lieber Thomas.
Vereine sind gut beraten, wenn sie sich von jedem einzelnen Übungsleiter bestätigen lassen, dass die Einkünfte als Übungsleiter (Übungsleiterpauschale und evtl. den Betrag, der darüber hinaus geht) eigenverantwortlich in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind.
Diese Einnahmen werden als „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ in der Anlage „S“ eingetragen, die lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Übungsleiter-Pauschale in Höhe von EUR 3.000,00 wird berücksichtigt. Damit wird sowohl die Pauschale als auch der darüberhinausgehende Betrag korrekt angegeben.
Kurz vor Weihnachten ist es meistens üblich, dass Unternehmen bzw. Unternehmer, sprich GmbH´s, Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Selbstständige oder Privatpersonen, gerne spenden. Aber wie wirkt sich das eigentlich auf die Einkommensteuer aus?
Je nach Rechtsform werden die Spenden vom Finanzamt unterschiedlich behandelt.
Wir hatten die Gelegenheit mit dem selbständigen Rechtsanwalt Klaus-W. Weifenbach zu sprechen. Zu Corona-Zeiten kamen viele Menschen in Not und haben deswegen die Soforthilfen beim Staat beantragt. Wer aber nicht berechtigt war, diese zu beziehen, hat im Nachgang ein Problem. Was nun zu tun ist, wer das prüft und ob der Staat überhaupt Kenntnis erhält, wird in diesem interessanten Interview geklärt.
Die Bundesregierung hat mit dem aktuell aufgelegten Konjunkturprogramm ein weiteres Unterstützungsprogramm für Unternehmer geschaffen, die unter den Folgen der Corona Pandemie leiden – die sog. Überbrückungshilfe II.
Mit dem Corona-Konjunkturpaket wird die Umsatzsteuer befristet für die Zeit vom 01.07. – 31.12.2020 abgesenkt:
– Regulärer Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 %
– Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 %