Im Folgenden werden die steuerfreien bzw. nicht lohnsteuerbaren Zuwendungen an den Arbeitnehmer vorgestellt. Für ein besseres Verständnis werden Beispiele genannt.
Allgemein
Außergewöhnliche Belastungen können sich in der Einkommensteuererklärung auswirken, sofern sie die zumutbare Belastung übersteigen. Dies können z. B. Krankheitskosten, Unterhaltskosten oder unter Umständen Beerdigungskosten (falls die Kosten das geerbte Vermögen übersteigen) sein, sofern sie zwangsläufig sind.
Bei der Beurteilung der steuerlichen Berücksichtigung von Zuzahlungen für Bereitschaftsdienste sollte man genau hinsehen.
Die Betreuungskosten für Kinder kann man als Sonderausgaben steuerlich absetzen – immerhin bis zu EUR 4.000,00 pro Jahr und Kind.
Voraussetzungen:
– Diensteinführung, Amts- oder Funktionswechsel, Dienstjubiläum oder Verabschiedung eines Arbeitnehmers
– betriebliche Veranstaltung, d. h. Betriebsangehörige nehmen teil
– keine Betriebsveranstaltung i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG (wird im Folgenden erläutert)