Bisher lehnte die Finanzverwaltung Steuerbegünstigungen für Winterdienst- bzw. Schneeräumkosten betreffend öffentliche Gehwege mit der Begründung ab, dass die Dienstleistungen nicht auf dem Privatgrundstück ausgeführt werden. Diese Auffassung widerspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
An die Form eines Kindergeldantrags sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs keine hohen Anforderungen zu stellen, da das Kindergeld der Wahrung des Grundsatzes der Steuerfreiheit des Existenzminimums und der Förderung der Familie dient.
In sozialen Medien wird viel über PKW-Leasing-Modelle für Ehepartner diskutiert. Doch ist es wirklich so einfach und vorteilhaft, wie oft dargestellt? Der Ehegatte erwirbt das Firmenfahrzeug selbst und vermietet diesen PKW weiter an den Unternehmer-Ehegatten (Ehegatten-Vorschaltmodell).
Zum Jahreswechsel 2024 gibt es wieder einige steuerliche Änderungen und Erleichterungen, wird aber auch überschattet durch große Herausforderungen. Zudem verzögern sich die Verhandlungen zum Wachstumschancengesetz im Vermittlungsausschuss. Alle Details lesen Sie in diesem Infobrief.
Die Bundesregierung hat mit dem aktuell aufgelegten Konjunkturprogramm ein weiteres Unterstützungsprogramm für Unternehmer geschaffen, die unter den Folgen der Corona Pandemie leiden – die sog. Überbrückungshilfe II.
Mit dem Corona-Konjunkturpaket wird die Umsatzsteuer befristet für die Zeit vom 01.07. – 31.12.2020 abgesenkt:
– Regulärer Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 %
– Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 %
Die Umsatzsteuer wird vom 01.07.2020 – 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % abgesenkt. Wie grundsätzlich ist auch in der Baubranche der Zeitpunkt der (Werk-)Leistung und der (Werk-)Lieferung (bzw. Beendigung der Leistung / Übergabe bzw. Abnahme) maßgeblich und ausschlaggebend für die Entstehung der Umsatzsteuer.
Die Mehrwertsteuersenkung auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt nicht wie bei anderen Umsätzen bis zum 31.12.2020, sondern bis zum 30.06.2021. Die MwSt wird für ein Jahr, also vom 01.07.2020 – 30.06.2021, grundsätzlich von 19 % auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt.
Bei Dauerleistungen / -verträgen handelt es sich regelmäßig um sonstige Leistungen (z. B. Vermietung, Leasing, Wartung, Überwachung, laufende Finanz- und Lohnbuchführung).
§ 19 UStG regelte bis einschließlich dem Veranlagungsjahr 2019 folgendes:
Unternehmer, welche die Umsatzgrenze in Höhe von EUR 17.500,00 nicht überschritten haben, und im laufenden Kalenderjahr EUR 50.000,00 voraussichtlich nicht überschreiten, können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Wer „Kleinunternehmer“ ist, kann insoweit davon profitieren, dass keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen und keine laufende Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden muss.
Wenn eine Wohnung(-en) durch Baumaßnahmen neu hergestellt wurde(-n), oder sie bis zum Endes Jahres der Fertigstellung angeschafft wurden, kann eine Sonderabschreibung von bis zu 5 % jährlich, zusätzlich zur normalen Abschreibung, in Anspruch genommen werden.