Folgende Anleitung soll helfen, verschiedene Kriterien bei der Gründung einer GmbH zu beachten.
Das Statusfeststellungsverfahren ist für Gesellschafter-Geschäftsführer die einzige Methode um sicher gehen zu können, rechtsverbindlich die Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit prüfen zu lassen.
„Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse.“ (R 15.5. (1) S.1 EStR)
Private Verwendung durch den Einzelunternehmer
Ausgangsfall:
Der Einzelunternehmer tätigt ausschließlich steuerfreie Umsätze.
Allgemeines
Die gemeinnützige GmbH („gGmbH“) ist keine gesellschaftsrechtliche Sonderform. Aufgrund dessen gelten die allgemeinen Regelungen des GmbH-Rechts. Die gGmbH dient daher als Bezeichnung einer GmbH, welche nach den steuerlichen Vorgaben des §§ 51 ff. AO als steuerbegünstigte, gemeinnützige Körperschaft anerkannt ist. Für die gGmbH besteht die Pflicht zur Bilanzierung. Sie ermittelt ihren Gewinn nach §§ 246 ff. HGB, also den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung.
Fehlerhafte Rechnungen, vor allem bei den Pflichtangaben, sind ärgerlich, dürfen aber in den meisten Fällen korrigiert werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Aussteller die Rechnung berichtigt. Daher ist es erforderlich, dass sich beide Unternehmer absprechen, um dabei einheitlich vorzugehen und nicht den Vorsteuerabzug zu riskieren bzw. auf den Steuern „sitzen“ zu bleiben.
Im Gegensatz zu einem direkt gewährten Preisnachlass des Lieferanten oder Verkäufers, führen Rabatte oder Preisnachlässe von dritter Seite zu keiner Minderung der Bemessungsgrundlage. Dies stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einem Urteil vom 16.01.2014 und der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 27.02.2014 klar und widersprechen damit der nationalen Rechtsaufassung (Abschnitt 17.2 Absatz 10 Satz 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlasse).