Alica, Sandra und Stefan waren am 11.05. an der Mädchenrealschule Maria Ward in München und durften die Ausbildungsberufe „Steuerfachangestelle:r“ und „Kauffrau / Kaufmann für Büromanagement“ vorstellen. Die Schülerinnen waren sehr interessiert und es war spannend und interessant mit ihnen zu sprechen. Zudem konnten sie bei unserer Verlosung tolle Preise gewinnen und durften sich USB-Sticks mit nach Hause nehmen, auf denen die beiden Ausbildungen nochmal vorgestellt wurden. Wir wurden mit gutem Essen versorgt und hatten viele nette Gespräche. Nähere Infos zu den beiden Ausbildungsberufen, gibt es hier.
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Für viele Beschäftigte änderte sich das Arbeitsleben mit dem ersten Lockdown im März 2020 schlagartig. Sie starteten in eine lange Periode des Homeoffice bzw. Kurzarbeit und pendelten nicht mehr täglich zu Arbeit.
Pünktlich zum Start in den hoffentlich sonnigen Sommer, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine große Überraschung für Besitzer:innen von kleinen Photovoltaikanlagen
bzw. Blockheizkraftwerken veröffentlicht. Mit Schreiben vom 02. Juni 2021 wird verfügt, dass diese kleinen Anlagen grundsätzlich als Liebhaberei steuerlich unbeachtlich sind, also sowohl Gewinne als auch Verluste bei der Besteuerung nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Computerhardware und Software stellen den Kernbereich der Digitalisierung dar und unterliegen somit einem immer schnelleren Wandel.
Aufgrund des raschen technischen Fortschritts, wurde nun die Nutzungsdauer für Computerhardware und Software mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 an die tatsächlichen Werte angepasst.
Für das im Jahr 2020 bezogene Kurzarbeitergeld kann für viele Arbeitnehmer:innen erstmalig die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung eintreten.
Das Kurzarbeitergeld sowie die Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld sind steuerfrei, unterliegen jedoch nach geltender Rechtslage dem Progressionsvorbehalt.
Viele Arbeitnehmer möchten oder müssen ihr Gehalt durch zusätzliche geringfügige Beschäftigungen – dem Minijob – aufbessern. Im Normalfall ist eine geringfügige Beschäftigung neben der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung für den Minijobber, bis auf den Aufstockungsbetrag zur Rentenversicherung, abgabenfrei. Von den Beiträgen in die Rentenversicherung kann sich der Minijobber jedoch auf Antrag befreien lassen, sodass alle Bezüge für ihn abgabenfrei bleiben.
Beiträge zur Sozialversicherung müssen abgeführt werden.
Immer mehr Rentner üben einen Minijob aus. Sozialversicherungsrechtlich sind sie unter den gleichen Gesichtspunkten zu beurteilen wie andere Minijobber auch. Dennoch sind bei Rentnern einige Besonderheiten zu beachten.
Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen an ihr Netz anzuschließen und den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom abzunehmen und zu übertragen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind jedoch einige Dinge zu beachten.