Aufmerksamkeiten
Bloße Aufmerksamkeiten, die nicht zum Arbeitslohn gehören, sind Sachleistungen seitens des Arbeitsgebers, die auch in gesellschaftlichem Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner Zeit ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen (R 19.6 EStG). Dies gilt bis zu einer Freigrenze von EUR 60,00 (inkl. MwSt).
Die Bundesregierung möchte die hohen Energiepreise durch eine einmalige Energiepreispauschale ausgleichen.
Die Auszahlung wird durch die Lohnabrechnung September 2022 erfolgen und beträgt je Arbeitnehmer:in EUR 300,00. Der Betrag ist lohnsteuerpflichtig, das heißt, als Auszahlungsbetrag bleibt ein, um den persönlichen Steuersatz des Arbeitnehmers, gekürzter Betrag.
Die Einreichung der Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen sowie die Einreichung der Endabrechnungen für die Neustarthilfen ist möglich.
Dabei besteht kein Wahlrecht, sondern eine Pflicht zur Einreichung. Sollte die Schlussabrechnung und/ oder die Endabrechnung nach einer bewilligten Überbrückungshilfe/ Neustarthilfe nicht eingereicht werden, wird die Bewilligungsstelle die ausgezahlte Überbrückungshilfe/ Neustarthilfe zurückfordern
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2022: Anhebung um EUR 200,00
Bisher wurden beim Lohnsteuerabzug bzw. in der Steuererklärung automatisch Werbungskosten in Höhe von EUR 1.000,00 pro Jahr berücksichtigt, wenn nicht höhere Kosten nachgewiesen wurden.
Vom 1. Juni bis 31. August gibt es bundesweit voraussichtlich das 9-Euro-Ticket, das im Rahmen des Energie-Entlastungspaketes beschlossen wurde. Das Finanzierungspaket dazu wurde noch nicht verabschiedet, das soll Ende der Kalenderwoche 20 passieren.
Alle Infos zum 9-Euro-Ticket und der Energiepreispauschale 2022.
Am Ende jeden Jahres gibt es die meisten steuerlichen Änderungen. Welche das für das Jahr 2022 sind, lesen Sie hier.
Für viele Beschäftigte änderte sich das Arbeitsleben mit dem ersten Lockdown im März 2020 schlagartig. Sie starteten in eine lange Periode des Homeoffice bzw. Kurzarbeit und pendelten nicht mehr täglich zu Arbeit.
Pünktlich zum Start in den hoffentlich sonnigen Sommer, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine große Überraschung für Besitzer:innen von kleinen Photovoltaikanlagen
bzw. Blockheizkraftwerken veröffentlicht. Mit Schreiben vom 02. Juni 2021 wird verfügt, dass diese kleinen Anlagen grundsätzlich als Liebhaberei steuerlich unbeachtlich sind, also sowohl Gewinne als auch Verluste bei der Besteuerung nicht mehr berücksichtigt werden.
Mit Corona hat der Versandhandel massiv an Bedeutung gewonnen. Wegen der hochgradigen Professionalisierung der Logistiger:innen, spielen Landesgrenzen beim Versandhandel keine
große Rolle mehr. Wird die Ware von inländischer Kundschaft bei einem inländischen Versandhandel bestellt und geliefert, stellt dieser Fall umsatzsteuerlich keine besondere Herausforderung dar.