Immer mehr Kunden nutzen häufig die Möglichkeit, ihre Zahlungen bargeldlos mit EC-Karte zu begleichen. Insgesamt nimmt der unbare Zahlungsverkehr erheblich zu. Bei der Erfassung in der Kassenbuchführung sind unbare Zahlungsmethoden mit großem Aufwand verbunden. Oftmals haben die Unternehmer zum einen die Bargeschäfte und die unbaren Geschäfte zu trennen sowie auch die unterschiedlichen Steuersätze der einzelnen Umsätze zu berücksichtigten.
Erwirbt ein Unternehmen einen Gegenstand, so sind folgende Fälle bezüglich der Zuordnung zu unterscheiden
1. unternehmerische Nutzung = 100 % → zwingend UV*
2. unternehmerische Nutzung ≥ 10 % und < 100 % → Wahlrecht
Ab dem Jahr 2018 haben die Prüfer noch mehr Rechte und können ohne Ankündigung und auch außerhalb einer Betriebsprüfung eine Kassen-Nachschau zu den Geschäftszeiten und in Ihren Geschäftsräumen vornehmen. Dies wird durch einen neuen § 146b AO geregelt. Diese Vorschrift reiht sich in eine Reihe neuer Vorschriften ein, die Betrug und Manipulation an elektronischen Kassensystemen erschweren sollen.