Wird der mit einer PV-Anlage produzierte Strom nicht nur für eigene Zwecke verbraucht, sondern auch in das allgemeine Stromnetz eingespeist – also verkauft – liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor, die dem Finanzamt anzuzeigen ist. Die Anzeige kann formlos erfolgen, optimaler Weise erfolgt diese mittels des „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit“. Diesen findet man im Downloadbereich von www.finanzamt.bayern.de. Im Anschluss an diese Meldung wird dem Betreiber der PV-Anlage eine (neue) Steuernummer zugeteilt, die auch der Netzbetreiber für die Auszahlung der Gutschriften benötigt.
Beiträge zur Sozialversicherung müssen abgeführt werden.
Immer mehr Rentner üben einen Minijob aus. Sozialversicherungsrechtlich sind sie unter den gleichen Gesichtspunkten zu beurteilen wie andere Minijobber auch. Dennoch sind bei Rentnern einige Besonderheiten zu beachten.
Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen an ihr Netz anzuschließen und den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom abzunehmen und zu übertragen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind jedoch einige Dinge zu beachten.
Wer Wohneigentum erwerben oder bauen möchte, muss vor allem im Freistaat – und dort in Ballungsgebieten – mit hohen Ausgaben rechnen. Wäre es da nicht erfreulich, wenn der Freistaat Neueigentümer unterstützen würde? Genauso eine Unterstützung stellt die zum 01. September 2018, befristet bis zum 31. Dezember 2020, wieder eingeführte Bayerische Eigenheimzulage in Höhe von einmalig EUR 10.000,00 dar. Der Zweck der Eigenheimzulage besteht darin, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen und die Eigentumsquote zu erhöhen. Auch, wenn die Richtlinien zur Eigenheimzulage hier insoweit davon sprechen, dass Wohneigentum der Stärkung der Identifikation mit dem Wohnort förderlich ist, so ist das wohl nicht die einzige Intention.
Derzeit rückt die Firma Airbnb in den Fokus der Öffentlichkeit. Zum einen wird kritisiert, dass durch die private Wohnraumvermietung den Hotels Konkurrenz gemacht wird, ohne dass die privaten Vermieter entsprechende Standards zu erfüllen haben. Zudem stört die Städte und Gemeinden, dass privater Wohnraum zweckentfremdet wird. Bei unerlaubter Wohnraumvermietung drohen hier Bußgelder durch die Kommunen.
Bei Arbeiten an vermieteten Immobilien stellt sich oft die Frage, ob Aufwendungen für die Renovierung sofort als Erhaltungsaufwand abziehbar sind oder ob nachträgliche Herstellungskosten vorliegen, die dann nur im Rahmen der Gebäudeabschreibung geltend gemacht werden können. Der BFH hat jetzt in einem aktuellen Urteil zur Behandlung von Schäden durch einen Mieter Stellung genommen, die nach dem Erwerb der Immobilie aufgetreten sind.
Erwirbt ein Unternehmen einen Gegenstand, so sind folgende Fälle bezüglich der Zuordnung zu unterscheiden
1. unternehmerische Nutzung = 100 % → zwingend UV*
2. unternehmerische Nutzung ≥ 10 % und < 100 % → Wahlrecht
Würde es die Regelungen des § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG nicht geben, würde der Unternehmer private Entnahmen oder private Verwendung von Gegenständen des Unternehmens verwenden / entnehmen können, ohne mit der Umsatzsteuer belastet zu werden. Der Unternehmer hat die Vorsteuer aus dem Kauf gezogen und wäre somit nicht, wie alle anderen Endverbraucher, mit der Umsatzsteuer
belastet.
Im Folgenden werden die steuerfreien bzw. nicht lohnsteuerbaren Zuwendungen an den Arbeitnehmer vorgestellt. Für ein besseres Verständnis werden Beispiele genannt.
Jugendliche, d. h. junge Menschen, die 15 aber noch nicht 18 Jahre alt sind, dürfen – solange sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen – im Kalenderjahr einer Beschäftigung in den Schulferien für höchstens vier Wochen nachgehen. Das sind mit Blick auf die 5-Tage-Woche höchstens 20 Arbeitstage im Kalenderjahr. Wie diese 20 Tage auf die amtlich festgelegten Ferien verteilt werden, ist nicht vorgeschrieben, so dass mehrere kürzere Ferienjobs oder ein langer Ferienjob in den Sommerferien denkbar sind.