Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden verschiedene Änderungen vorgenommen. Die Änderungen für 2021 im Vergleich zu 2020 sind hier aufgeführt.
Das Kurzarbeitergeld sowie die Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld sind steuerfrei, unterliegen jedoch nach geltender Rechtslage dem Progressionsvorbehalt.
Aus vielen Gründen sehen sich Landwirte:innen veranlasst, ihre erzeugten Produkte selbst an den/die Endverbraucher:in zu vertreiben, also als Direktvermarkter:in aufzutreten. Ein häufiger Grund ist das Übergehen des Handels, um dessen Marge selbst zu behalten. Ein weiterer Grund ist, dass immer größer werdende Bedürfnis der Verbraucher:innen nach regionalen Produkten zu befriedigen.
Solidaritätszuschlag 2021
Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wurde zum 01.01.2021 angehoben. Ca. 90 % der Steuerzahler:innen zahlen nun keinen Solidaritätszuschlag mehr und für ca. 7 % fällt weniger Solidaritätszuschlag an.
Die A1-Bescheinigung wird auch Entsendebescheinigung genannt. Wer außerhalb seines Heimatlandes arbeitet, müsste im Ausland auch Beiträge zahlen. Um dies zu vermeiden, gibt es die A1-Bescheinigung. Damit bestätigt der zuständige Sozialversicherungsträger, dass ein Arbeitnehmer für die Zeit seiner Beschäftigung im Ausland der Sozialversicherung seines
Heimatstaates angehört. Die Bescheinigung erspart Versicherten die lokalen Sozialabgaben und damit doppelte Beiträge.
Urteil des Bundesfinanzhofes: Keine Firmenwagennutzung bei Minijob im Ehegattenbetrieb
Was sind außergewöhnliche Belastungen?
Kosten für Krankheit, Unterhalt, etc.: Solche Ausgaben können Sie unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen teilweise von der Steuer absetzen.
Bei komplizierten steuerlichen Fragen können sich Firmen beim Finanzamt eine rechtssichere und kostenlose Auskunft einholen. Zum Beispiel bei Fragen rund um Löhne und Gehälter.
Wie in jedem Jahr erfolgte auch in diesem Jahr zum 01.07. die Rentenerhöhung durch die Deutsche Rentenversicherung. Die Renten wurden im Rentengebiet West um 3,18 % erhöht und im Rentengebiet Ost um 3,91 %. Was auf den ersten Blick einen jeden Rentner erfreut, ist auf dem zweiten Blick immer mit einer vollen Besteuerung des Erhöhungsbetrages zu sehen.