Für viele Beschäftigte änderte sich das Arbeitsleben mit dem ersten Lockdown im März 2020 schlagartig. Sie starteten in eine lange Periode des Homeoffice bzw. Kurzarbeit und pendelten nicht mehr täglich zu Arbeit.
Pünktlich zum Start in den hoffentlich sonnigen Sommer, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine große Überraschung für Besitzer:innen von kleinen Photovoltaikanlagen
bzw. Blockheizkraftwerken veröffentlicht. Mit Schreiben vom 02. Juni 2021 wird verfügt, dass diese kleinen Anlagen grundsätzlich als Liebhaberei steuerlich unbeachtlich sind, also sowohl Gewinne als auch Verluste bei der Besteuerung nicht mehr berücksichtigt werden.
Ab dem 01.01.2021 fällt der Solidaritätszuschlag für rund 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler:innen, durch eine deutliche Anhebung der Grenzbeträge bis zu welchen auf die Lohnsteuer kein Solidaritätszuschlag erhoben wird, weg.
Erhält der/die Arbeitnehmer:in (AN) von seinem/-r Arbeitgeber:in (AG) einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, so ist der geldwerte Vorteil (= Sach / Leistung die der AN zusätzlich zum Arbeitslohn vom AG erhält) beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn zur versteuern. Dies erfolgt über die monatliche Lohn- und Gehaltsabrechnung.
Die Computerhardware und Software stellen den Kernbereich der Digitalisierung dar und unterliegen somit einem immer schnelleren Wandel.
Aufgrund des raschen technischen Fortschritts, wurde nun die Nutzungsdauer für Computerhardware und Software mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 an die tatsächlichen Werte angepasst.
Für das im Jahr 2020 bezogene Kurzarbeitergeld kann für viele Arbeitnehmer:innen erstmalig die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung eintreten.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden verschiedene Änderungen vorgenommen. Die Änderungen für 2021 im Vergleich zu 2020 sind hier aufgeführt.
Das Kurzarbeitergeld sowie die Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld sind steuerfrei, unterliegen jedoch nach geltender Rechtslage dem Progressionsvorbehalt.
Solidaritätszuschlag 2021
Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wurde zum 01.01.2021 angehoben. Ca. 90 % der Steuerzahler:innen zahlen nun keinen Solidaritätszuschlag mehr und für ca. 7 % fällt weniger Solidaritätszuschlag an.
Die A1-Bescheinigung wird auch Entsendebescheinigung genannt. Wer außerhalb seines Heimatlandes arbeitet, müsste im Ausland auch Beiträge zahlen. Um dies zu vermeiden, gibt es die A1-Bescheinigung. Damit bestätigt der zuständige Sozialversicherungsträger, dass ein Arbeitnehmer für die Zeit seiner Beschäftigung im Ausland der Sozialversicherung seines
Heimatstaates angehört. Die Bescheinigung erspart Versicherten die lokalen Sozialabgaben und damit doppelte Beiträge.