Mit dem Corona-Konjunkturpaket wird die Umsatzsteuer befristet für die Zeit vom 01.07. – 31.12.2020 abgesenkt:
– Regulärer Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 %
– Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 %
Die Umsatzsteuer wird vom 01.07.2020 – 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % abgesenkt. Wie grundsätzlich ist auch in der Baubranche der Zeitpunkt der (Werk-)Leistung und der (Werk-)Lieferung (bzw. Beendigung der Leistung / Übergabe bzw. Abnahme) maßgeblich und ausschlaggebend für die Entstehung der Umsatzsteuer.
Die Mehrwertsteuersenkung auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt nicht wie bei anderen Umsätzen bis zum 31.12.2020, sondern bis zum 30.06.2021. Die MwSt wird für ein Jahr, also vom 01.07.2020 – 30.06.2021, grundsätzlich von 19 % auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt.
Bei Dauerleistungen / -verträgen handelt es sich regelmäßig um sonstige Leistungen (z. B. Vermietung, Leasing, Wartung, Überwachung, laufende Finanz- und Lohnbuchführung).
Wird der mit einer PV-Anlage produzierte Strom nicht nur für eigene Zwecke verbraucht, sondern auch in das allgemeine Stromnetz eingespeist – also verkauft – liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor, die dem Finanzamt anzuzeigen ist. Die Anzeige kann formlos erfolgen, optimaler Weise erfolgt diese mittels des „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit“. Diesen findet man im Downloadbereich von www.finanzamt.bayern.de. Im Anschluss an diese Meldung wird dem Betreiber der PV-Anlage eine (neue) Steuernummer zugeteilt, die auch der Netzbetreiber für die Auszahlung der Gutschriften benötigt.
Jeder Verein ist bestrebt als gemeinnützig zu gelten. Denn daraus ergeben sich Vorteile, wie z. B. Spendenquittungen ausstellen zu dürfen, die Möglichkeit öffentliche Zuschüsse abgreifen zu können, Einnahmen des Zweckbetriebes dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen und Steuerfreigrenzen bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen an ihr Netz anzuschließen und den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom abzunehmen und zu übertragen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind jedoch einige Dinge zu beachten.
1. Rechtliche Grundlagen: § 41 BGB und folgende
2. Einladung zur Mitgliederversammlung: Einladung aller Mitglieder zur Versammlung, damit der Verein beschlussfähig ist.
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1. Rechtliche Grundlagen: Allgemeine Vorschriften: § 21 bis § 54 BGB, § 51 ff AO und das KStG Eingetragene Vereine: § 55 bis § 79 BGB
2. Einladung zur Gründungsversammlung: Durch die gesetzlichen Erfordernisse bei der Eintragung des Vereines in das Vereinsregister, müssen an der Gründungsversammlung mindestens 7 Personen teilnehmen.
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