Viele Arbeitnehmer möchten oder müssen ihr Gehalt durch zusätzliche geringfügige Beschäftigungen – dem Minijob – aufbessern. Im Normalfall ist eine geringfügige Beschäftigung neben der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung für den Minijobber, bis auf den Aufstockungsbetrag zur Rentenversicherung, abgabenfrei. Von den Beiträgen in die Rentenversicherung kann sich der Minijobber jedoch auf Antrag befreien lassen, sodass alle Bezüge für ihn abgabenfrei bleiben.
Beiträge zur Sozialversicherung müssen abgeführt werden.
Immer mehr Rentner üben einen Minijob aus. Sozialversicherungsrechtlich sind sie unter den gleichen Gesichtspunkten zu beurteilen wie andere Minijobber auch. Dennoch sind bei Rentnern einige Besonderheiten zu beachten.
Kündigungen lassen sich je nach Auftragslage nicht immer vermeiden. Als Arbeitnehmer bleibt einem allenfalls die Möglichkeit eine Abfindung zu fordern. Doch welche Regelung kann man anwenden und auf worauf muss man achten, um die Steuerbelastung in diesem Veranlagungszeitraum senken zu können?
Erwirbt ein Unternehmen einen Gegenstand, so sind folgende Fälle bezüglich der Zuordnung zu unterscheiden
1. unternehmerische Nutzung = 100 % → zwingend UV*
2. unternehmerische Nutzung ≥ 10 % und < 100 % → Wahlrecht
Was sind Kalamitätsschäden?
Kalamitätsschäden sind Holznutzungen infolge von höherer Gewalt. Dies sind Holzverkäufe, die infolge von Schäden durch bspw. Eis-, Schnee-, Windbruch, Käferfraß oder ein anderes Naturereignis veranlasst werden. Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen, gehören nicht zu den Kalamitätsschäden. Für Kalamitätsschäden ist unter bestimmten Voraussetzungen der ermäßigte Steuersatz nach § 34b EStG anwendbar.
Würde es die Regelungen des § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG nicht geben, würde der Unternehmer private Entnahmen oder private Verwendung von Gegenständen des Unternehmens verwenden / entnehmen können, ohne mit der Umsatzsteuer belastet zu werden. Der Unternehmer hat die Vorsteuer aus dem Kauf gezogen und wäre somit nicht, wie alle anderen Endverbraucher, mit der Umsatzsteuer
belastet.
Im Folgenden werden die steuerfreien bzw. nicht lohnsteuerbaren Zuwendungen an den Arbeitnehmer vorgestellt. Für ein besseres Verständnis werden Beispiele genannt.
Jugendliche, d. h. junge Menschen, die 15 aber noch nicht 18 Jahre alt sind, dürfen – solange sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen – im Kalenderjahr einer Beschäftigung in den Schulferien für höchstens vier Wochen nachgehen. Das sind mit Blick auf die 5-Tage-Woche höchstens 20 Arbeitstage im Kalenderjahr. Wie diese 20 Tage auf die amtlich festgelegten Ferien verteilt werden, ist nicht vorgeschrieben, so dass mehrere kürzere Ferienjobs oder ein langer Ferienjob in den Sommerferien denkbar sind.
„Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse.“ (R 15.5. (1) S.1 EStR)
Fehlerhafte Rechnungen, vor allem bei den Pflichtangaben, sind ärgerlich, dürfen aber in den meisten Fällen korrigiert werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Aussteller die Rechnung berichtigt. Daher ist es erforderlich, dass sich beide Unternehmer absprechen, um dabei einheitlich vorzugehen und nicht den Vorsteuerabzug zu riskieren bzw. auf den Steuern „sitzen“ zu bleiben.