Am Ende jeden Jahres gibt es die meisten steuerlichen Änderungen. Welche das für das Jahr 2022 sind, lesen Sie hier.
Mit Corona hat der Versandhandel massiv an Bedeutung gewonnen. Wegen der hochgradigen Professionalisierung der Logistiger:innen, spielen Landesgrenzen beim Versandhandel keine
große Rolle mehr. Wird die Ware von inländischer Kundschaft bei einem inländischen Versandhandel bestellt und geliefert, stellt dieser Fall umsatzsteuerlich keine besondere Herausforderung dar.
Die Steuerkanzlei Dr. Siegel ist in Zorneding zu Hause. Zorneding liegt auf einer Endmoräne, im Übergang zur Münchner Schotterebene. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass nach
einer relativ dünnen Schicht von Humus Schotter, also Kies, zum Vorschein kommt und dieser recht einfach abbaubar ist. Zahlreiche Kieswerke zeugen davon, und auch mancher Badesee ist das Ergebnis jahrelangen Kiesabbaus.
In der steuerlichen Praxis spielt es eine große Rolle, ob eine Leistung an eine/n Abnehmer:in eine Hauptleistung oder eine Nebenleistung ist. Dies ist unter anderem für den Ort der Leistung, für den Zeitpunkt der Leistung, aber auch für die Anwendung des Steuersatzes wichtig. Grundsätzlich sind alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gesondert zu beurteilen und nicht in mehrere Vorgänge aufzuspalten, auch wenn sich der/die Abnehmer:in damit einverstanden erklärt.
Die Computerhardware und Software stellen den Kernbereich der Digitalisierung dar und unterliegen somit einem immer schnelleren Wandel.
Aufgrund des raschen technischen Fortschritts, wurde nun die Nutzungsdauer für Computerhardware und Software mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 an die tatsächlichen Werte angepasst.
Für das im Jahr 2020 bezogene Kurzarbeitergeld kann für viele Arbeitnehmer:innen erstmalig die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung eintreten.
Das Kurzarbeitergeld sowie die Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld sind steuerfrei, unterliegen jedoch nach geltender Rechtslage dem Progressionsvorbehalt.
Viele Arbeitnehmer möchten oder müssen ihr Gehalt durch zusätzliche geringfügige Beschäftigungen – dem Minijob – aufbessern. Im Normalfall ist eine geringfügige Beschäftigung neben der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung für den Minijobber, bis auf den Aufstockungsbetrag zur Rentenversicherung, abgabenfrei. Von den Beiträgen in die Rentenversicherung kann sich der Minijobber jedoch auf Antrag befreien lassen, sodass alle Bezüge für ihn abgabenfrei bleiben.
Beiträge zur Sozialversicherung müssen abgeführt werden.
Immer mehr Rentner üben einen Minijob aus. Sozialversicherungsrechtlich sind sie unter den gleichen Gesichtspunkten zu beurteilen wie andere Minijobber auch. Dennoch sind bei Rentnern einige Besonderheiten zu beachten.
Kündigungen lassen sich je nach Auftragslage nicht immer vermeiden. Als Arbeitnehmer bleibt einem allenfalls die Möglichkeit eine Abfindung zu fordern. Doch welche Regelung kann man anwenden und auf worauf muss man achten, um die Steuerbelastung in diesem Veranlagungszeitraum senken zu können?