Viele Steuerbürger haben sich in den letzten Wochen mit der Grundsteuererklärung für ihren Immobilienbesitz beschäftigt. Wegen einer Gesetzesinitiative der Bundesregierung wird so mancher Immobilienbesitzer sich derzeit erneut mit seinem Besitz in steuerlicher Hinsicht beschäftigen. Dabei geht es aber nicht um die Grundsteuer, sondern um die Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Zwei neue Mitarbeiter hat der Zornedinger Steuerberater Thomas Siegel einstellen müssen – allein wegen der Reform der Grundsteuer: Seit Freitag, 1. Juli, sind Haus- und Grundbesitzer bundesweit zu einer zusätzlichen Erhebung aufgerufen, die bis Ende Oktober fertig sein muss.
Inzwischen dürfte es schon jeder Eigentümer und jede Eigentümerin wissen oder zumindest gehört haben: Die Grundsteuer wird reformiert, genauer: sie wird neu ermittelt.
Die Bundesregierung hat mit dem aktuell aufgelegten Konjunkturprogramm ein weiteres Unterstützungsprogramm für Unternehmer geschaffen, die unter den Folgen der Corona Pandemie leiden – die sog. Überbrückungshilfe II.
Die Umsatzsteuer wird vom 01.07.2020 – 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % abgesenkt. Wie grundsätzlich ist auch in der Baubranche der Zeitpunkt der (Werk-)Leistung und der (Werk-)Lieferung (bzw. Beendigung der Leistung / Übergabe bzw. Abnahme) maßgeblich und ausschlaggebend für die Entstehung der Umsatzsteuer.
Bei Dauerleistungen / -verträgen handelt es sich regelmäßig um sonstige Leistungen (z. B. Vermietung, Leasing, Wartung, Überwachung, laufende Finanz- und Lohnbuchführung).
§ 19 UStG regelte bis einschließlich dem Veranlagungsjahr 2019 folgendes:
Unternehmer, welche die Umsatzgrenze in Höhe von EUR 17.500,00 nicht überschritten haben, und im laufenden Kalenderjahr EUR 50.000,00 voraussichtlich nicht überschreiten, können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Wer „Kleinunternehmer“ ist, kann insoweit davon profitieren, dass keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen und keine laufende Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden muss.
Wenn eine Wohnung(-en) durch Baumaßnahmen neu hergestellt wurde(-n), oder sie bis zum Endes Jahres der Fertigstellung angeschafft wurden, kann eine Sonderabschreibung von bis zu 5 % jährlich, zusätzlich zur normalen Abschreibung, in Anspruch genommen werden.
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz wird ab dem 01.01.2020 auf EUR 22.000,00 erhöht (bisher EUR 17.500,00).
Als umsatzsteuerlicher Unternehmer ist man grundsätzlich zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als EUR 7.500,00, ist der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als EUR 1.000,00, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. In diesem Fall wird nur eine Jahreserklärung abgegeben.