Das BMEL hat ein Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ aufgelegt. Mit EUR 900.000,00 werden Waldbesitzer gefördert. Damit sollen zusätzliche Klimaschutz- und Biodiversitätsleistungen finanziert werden.
Ziel des Programms ist, stabile, anpassungsfähige und produktive Wälder zu erhalten und zu schaffen, Sicherung und Verbesserung der Biodiversität sowie den Wald als natürlichen Kohlenstoffspeicher Wald zu erhalten.
Welche Kriterien für die Förderung erfüllt sein müssen und wie diese beantrag wird, lesen Sie hier.
Die Einreichung der Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen sowie die Einreichung der Endabrechnungen für die Neustarthilfen ist möglich.
Dabei besteht kein Wahlrecht, sondern eine Pflicht zur Einreichung. Sollte die Schlussabrechnung und/ oder die Endabrechnung nach einer bewilligten Überbrückungshilfe/ Neustarthilfe nicht eingereicht werden, wird die Bewilligungsstelle die ausgezahlte Überbrückungshilfe/ Neustarthilfe zurückfordern
Für viele Beschäftigte änderte sich das Arbeitsleben mit dem ersten Lockdown im März 2020 schlagartig. Sie starteten in eine lange Periode des Homeoffice bzw. Kurzarbeit und pendelten nicht mehr täglich zu Arbeit.
Pünktlich zum Start in den hoffentlich sonnigen Sommer, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine große Überraschung für Besitzer:innen von kleinen Photovoltaikanlagen
bzw. Blockheizkraftwerken veröffentlicht. Mit Schreiben vom 02. Juni 2021 wird verfügt, dass diese kleinen Anlagen grundsätzlich als Liebhaberei steuerlich unbeachtlich sind, also sowohl Gewinne als auch Verluste bei der Besteuerung nicht mehr berücksichtigt werden.
In den letzten Jahren war das Wetter immer wieder von Extremereignissen geprägt, die dem Wald zugesetzt haben. Durch Sturm, Dürre, Käferbefall, etc., sind große zusätzliche Mengen an Holz auf den Markt gekommen, die zu Verwerfungen auf dem Holzmarkt geführt haben.
Das Kurzarbeitergeld sowie die Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld sind steuerfrei, unterliegen jedoch nach geltender Rechtslage dem Progressionsvorbehalt.
Wird der mit einer PV-Anlage produzierte Strom nicht nur für eigene Zwecke verbraucht, sondern auch in das allgemeine Stromnetz eingespeist – also verkauft – liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor, die dem Finanzamt anzuzeigen ist. Die Anzeige kann formlos erfolgen, optimaler Weise erfolgt diese mittels des „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit“. Diesen findet man im Downloadbereich von www.finanzamt.bayern.de. Im Anschluss an diese Meldung wird dem Betreiber der PV-Anlage eine (neue) Steuernummer zugeteilt, die auch der Netzbetreiber für die Auszahlung der Gutschriften benötigt.
Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen an ihr Netz anzuschließen und den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom abzunehmen und zu übertragen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind jedoch einige Dinge zu beachten.