Für viele Beschäftigte änderte sich das Arbeitsleben mit dem ersten Lockdown im März 2020 schlagartig. Sie starteten in eine lange Periode des Homeoffice bzw. Kurzarbeit und pendelten nicht mehr täglich zu Arbeit.
Die Computerhardware und Software stellen den Kernbereich der Digitalisierung dar und unterliegen somit einem immer schnelleren Wandel.
Aufgrund des raschen technischen Fortschritts, wurde nun die Nutzungsdauer für Computerhardware und Software mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 an die tatsächlichen Werte angepasst.
Für das im Jahr 2020 bezogene Kurzarbeitergeld kann für viele Arbeitnehmer:innen erstmalig die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung eintreten.
Das Kurzarbeitergeld sowie die Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld sind steuerfrei, unterliegen jedoch nach geltender Rechtslage dem Progressionsvorbehalt.
Das Jahressteuergesetz 2020, das am 16.12.2020 vom Bundestag beschlossen und dem der Bundesrat am 18.12.2020 zugestimmt hat, enthält auch Gesetzesänderungen, die Vereine betreffen. Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte in einer Übersicht zusammengestellt
Die A1-Bescheinigung wird auch Entsendebescheinigung genannt. Wer außerhalb seines Heimatlandes arbeitet, müsste im Ausland auch Beiträge zahlen. Um dies zu vermeiden, gibt es die A1-Bescheinigung. Damit bestätigt der zuständige Sozialversicherungsträger, dass ein Arbeitnehmer für die Zeit seiner Beschäftigung im Ausland der Sozialversicherung seines
Heimatstaates angehört. Die Bescheinigung erspart Versicherten die lokalen Sozialabgaben und damit doppelte Beiträge.
Urteil des Bundesfinanzhofes: Keine Firmenwagennutzung bei Minijob im Ehegattenbetrieb
Wie in jedem Jahr erfolgte auch in diesem Jahr zum 01.07. die Rentenerhöhung durch die Deutsche Rentenversicherung. Die Renten wurden im Rentengebiet West um 3,18 % erhöht und im Rentengebiet Ost um 3,91 %. Was auf den ersten Blick einen jeden Rentner erfreut, ist auf dem zweiten Blick immer mit einer vollen Besteuerung des Erhöhungsbetrages zu sehen.
Ab dem 01.07.2019 hat sich im Bereich der sogenannten „Gleitzone“ einiges geändert. Die Regelung der Gleitzone wurde im Jahr 2003 eingeführt und soll Arbeitnehmer, welche knapp über der „Geringfügigkeitsgrenze“ verdienen, entlasten. Während für den Arbeitnehmer durch die Berechnung mit einem Faktor geringere Beiträge fällig wurde, muss der Arbeitgeber die Beiträge aus dem tatsächlichen Entgelt abführen. Vorteile ergeben sich hierbei also nur für den Arbeitnehmer. Das Arbeitsentgelt innerhalb dieser Zone betrug seither zwischen EUR 450,01 und EUR 850,00.
Seit 2019 müssen Arbeitgeber das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 für Entsendungen und Dienstreisen nutzen.