Viele Steuerbürger haben sich in den letzten Wochen mit der Grundsteuererklärung für ihren Immobilienbesitz beschäftigt. Wegen einer Gesetzesinitiative der Bundesregierung wird so mancher Immobilienbesitzer sich derzeit erneut mit seinem Besitz in steuerlicher Hinsicht beschäftigen. Dabei geht es aber nicht um die Grundsteuer, sondern um die Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Das BMEL hat ein Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ aufgelegt. Mit EUR 900.000,00 werden Waldbesitzer gefördert. Damit sollen zusätzliche Klimaschutz- und Biodiversitätsleistungen finanziert werden.
Ziel des Programms ist, stabile, anpassungsfähige und produktive Wälder zu erhalten und zu schaffen, Sicherung und Verbesserung der Biodiversität sowie den Wald als natürlichen Kohlenstoffspeicher Wald zu erhalten.
Welche Kriterien für die Förderung erfüllt sein müssen und wie diese beantrag wird, lesen Sie hier.
Zwei neue Mitarbeiter hat der Zornedinger Steuerberater Thomas Siegel einstellen müssen – allein wegen der Reform der Grundsteuer: Seit Freitag, 1. Juli, sind Haus- und Grundbesitzer bundesweit zu einer zusätzlichen Erhebung aufgerufen, die bis Ende Oktober fertig sein muss.
Die Einreichung der Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen sowie die Einreichung der Endabrechnungen für die Neustarthilfen ist möglich.
Dabei besteht kein Wahlrecht, sondern eine Pflicht zur Einreichung. Sollte die Schlussabrechnung und/ oder die Endabrechnung nach einer bewilligten Überbrückungshilfe/ Neustarthilfe nicht eingereicht werden, wird die Bewilligungsstelle die ausgezahlte Überbrückungshilfe/ Neustarthilfe zurückfordern
Inzwischen dürfte es schon jeder Eigentümer und jede Eigentümerin wissen oder zumindest gehört haben: Die Grundsteuer wird reformiert, genauer: sie wird neu ermittelt.
Wer Wohneigentum erwerben oder bauen möchte, muss vor allem im Freistaat – und dort in Ballungsgebieten – mit hohen Ausgaben rechnen. Wäre es da nicht erfreulich, wenn der Freistaat Neueigentümer unterstützen würde? Genauso eine Unterstützung stellt die zum 01. September 2018, befristet bis zum 31. Dezember 2020, wieder eingeführte Bayerische Eigenheimzulage in Höhe von einmalig EUR 10.000,00 dar. Der Zweck der Eigenheimzulage besteht darin, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen und die Eigentumsquote zu erhöhen. Auch, wenn die Richtlinien zur Eigenheimzulage hier insoweit davon sprechen, dass Wohneigentum der Stärkung der Identifikation mit dem Wohnort förderlich ist, so ist das wohl nicht die einzige Intention.
Derzeit rückt die Firma Airbnb in den Fokus der Öffentlichkeit. Zum einen wird kritisiert, dass durch die private Wohnraumvermietung den Hotels Konkurrenz gemacht wird, ohne dass die privaten Vermieter entsprechende Standards zu erfüllen haben. Zudem stört die Städte und Gemeinden, dass privater Wohnraum zweckentfremdet wird. Bei unerlaubter Wohnraumvermietung drohen hier Bußgelder durch die Kommunen.
Bei Arbeiten an vermieteten Immobilien stellt sich oft die Frage, ob Aufwendungen für die Renovierung sofort als Erhaltungsaufwand abziehbar sind oder ob nachträgliche Herstellungskosten vorliegen, die dann nur im Rahmen der Gebäudeabschreibung geltend gemacht werden können. Der BFH hat jetzt in einem aktuellen Urteil zur Behandlung von Schäden durch einen Mieter Stellung genommen, die nach dem Erwerb der Immobilie aufgetreten sind.
Erwirbt ein Unternehmen einen Gegenstand, so sind folgende Fälle bezüglich der Zuordnung zu unterscheiden
1. unternehmerische Nutzung = 100 % → zwingend UV*
2. unternehmerische Nutzung ≥ 10 % und < 100 % → Wahlrecht
Was sind Kalamitätsschäden?
Kalamitätsschäden sind Holznutzungen infolge von höherer Gewalt. Dies sind Holzverkäufe, die infolge von Schäden durch bspw. Eis-, Schnee-, Windbruch, Käferfraß oder ein anderes Naturereignis veranlasst werden. Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen, gehören nicht zu den Kalamitätsschäden. Für Kalamitätsschäden ist unter bestimmten Voraussetzungen der ermäßigte Steuersatz nach § 34b EStG anwendbar.