Viele Steuerbürger haben sich in den letzten Wochen mit der Grundsteuererklärung für ihren Immobilienbesitz beschäftigt. Wegen einer Gesetzesinitiative der Bundesregierung wird so mancher Immobilienbesitzer sich derzeit erneut mit seinem Besitz in steuerlicher Hinsicht beschäftigen. Dabei geht es aber nicht um die Grundsteuer, sondern um die Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Zwei neue Mitarbeiter hat der Zornedinger Steuerberater Thomas Siegel einstellen müssen – allein wegen der Reform der Grundsteuer: Seit Freitag, 1. Juli, sind Haus- und Grundbesitzer bundesweit zu einer zusätzlichen Erhebung aufgerufen, die bis Ende Oktober fertig sein muss.
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Inzwischen dürfte es schon jeder Eigentümer und jede Eigentümerin wissen oder zumindest gehört haben: Die Grundsteuer wird reformiert, genauer: sie wird neu ermittelt.
Am Ende jeden Jahres gibt es die meisten steuerlichen Änderungen. Welche das für das Jahr 2022 sind, lesen Sie hier.
Mit Corona hat der Versandhandel massiv an Bedeutung gewonnen. Wegen der hochgradigen Professionalisierung der Logistiger:innen, spielen Landesgrenzen beim Versandhandel keine
große Rolle mehr. Wird die Ware von inländischer Kundschaft bei einem inländischen Versandhandel bestellt und geliefert, stellt dieser Fall umsatzsteuerlich keine besondere Herausforderung dar.
Die Steuerkanzlei Dr. Siegel ist in Zorneding zu Hause. Zorneding liegt auf einer Endmoräne, im Übergang zur Münchner Schotterebene. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass nach
einer relativ dünnen Schicht von Humus Schotter, also Kies, zum Vorschein kommt und dieser recht einfach abbaubar ist. Zahlreiche Kieswerke zeugen davon, und auch mancher Badesee ist das Ergebnis jahrelangen Kiesabbaus.
Achtung bei der Verrentung von Immobilien. Was man hierbei beachten sollte, um keinem Betrug zum Opfer zu fallen, wird in diesem Video erklärt. Zudem hat die Steuerkanzlei Dr. Siegel eine Checkliste zum Verkauf einer Immobilie auf Rentenbasis erstellt:
Checkliste_Immobilienverrentung
Seit dem 01.01.2020 werden über § 35c EStG energetische Baumaßnahmen an Gebäuden gefördert. Hierbei ist Voraussetzung, dass das Gebäude älter als zehn Jahre alt ist. Gefördert werden Maßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Weitere Voraussetzung ist, dass das betroffene Objekt ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, weshalb Mietobjekte von dieser Förderung ausgeschlossen sind. Im Gegensatz zu den Handwerkerleistungen nach § 35a EStG, werden bei der Förderung nach § 35c EStG Lohn- und Materialkosten gefördert.
Wer Wohneigentum erwerben oder bauen möchte, muss vor allem im Freistaat – und dort in Ballungsgebieten – mit hohen Ausgaben rechnen. Wäre es da nicht erfreulich, wenn der Freistaat Neueigentümer unterstützen würde? Genauso eine Unterstützung stellt die zum 01. September 2018, befristet bis zum 31. Dezember 2020, wieder eingeführte Bayerische Eigenheimzulage in Höhe von einmalig EUR 10.000,00 dar. Der Zweck der Eigenheimzulage besteht darin, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen und die Eigentumsquote zu erhöhen. Auch, wenn die Richtlinien zur Eigenheimzulage hier insoweit davon sprechen, dass Wohneigentum der Stärkung der Identifikation mit dem Wohnort förderlich ist, so ist das wohl nicht die einzige Intention.