Für Heizöl, Erdgas, Benzin oder Diesel fällt seit 1. Januar 2021 ein Kohlendioxidpreis an. Dieser wird bis 2025 kontinuierlich steigen. Die Einführung des Kohlendioxidpreises soll zur Reduktion von Treibhausgasemissionen motivieren. Dieser ist auch verantwortlich für die höheren Kosten im Gebäudebereich, die Beheizung und die Warmwasserversorgung von Gebäuden. Vermieter konnten bislang, nach derzeitiger Rechtslage, die Heizkosten, einschließlich der darin enthaltenen Anteile an Kohlendioxidkosten, vollumfänglich auf Mieter umlegen, sofern eine Umlage der Heizkosten vertraglich vereinbart worden ist.
Die Umsatzsteuer wird vom 01.07.2020 – 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % abgesenkt. Wie grundsätzlich ist auch in der Baubranche der Zeitpunkt der (Werk-)Leistung und der (Werk-)Lieferung (bzw. Beendigung der Leistung / Übergabe bzw. Abnahme) maßgeblich und ausschlaggebend für die Entstehung der Umsatzsteuer.
Die Mehrwertsteuersenkung auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt nicht wie bei anderen Umsätzen bis zum 31.12.2020, sondern bis zum 30.06.2021. Die MwSt wird für ein Jahr, also vom 01.07.2020 – 30.06.2021, grundsätzlich von 19 % auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt.
Bei Dauerleistungen / -verträgen handelt es sich regelmäßig um sonstige Leistungen (z. B. Vermietung, Leasing, Wartung, Überwachung, laufende Finanz- und Lohnbuchführung).
Wenn eine Wohnung(-en) durch Baumaßnahmen neu hergestellt wurde(-n), oder sie bis zum Endes Jahres der Fertigstellung angeschafft wurden, kann eine Sonderabschreibung von bis zu 5 % jährlich, zusätzlich zur normalen Abschreibung, in Anspruch genommen werden.
Würde es die Regelungen des § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG nicht geben, würde der Unternehmer private Entnahmen oder private Verwendung von Gegenständen des Unternehmens verwenden / entnehmen können, ohne mit der Umsatzsteuer belastet zu werden. Der Unternehmer hat die Vorsteuer aus dem Kauf gezogen und wäre somit nicht, wie alle anderen Endverbraucher, mit der Umsatzsteuer
belastet.
Fehlerhafte Rechnungen, vor allem bei den Pflichtangaben, sind ärgerlich, dürfen aber in den meisten Fällen korrigiert werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Aussteller die Rechnung berichtigt. Daher ist es erforderlich, dass sich beide Unternehmer absprechen, um dabei einheitlich vorzugehen und nicht den Vorsteuerabzug zu riskieren bzw. auf den Steuern „sitzen“ zu bleiben.
Im Gegensatz zu einem direkt gewährten Preisnachlass des Lieferanten oder Verkäufers, führen Rabatte oder Preisnachlässe von dritter Seite zu keiner Minderung der Bemessungsgrundlage. Dies stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einem Urteil vom 16.01.2014 und der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 27.02.2014 klar und widersprechen damit der nationalen Rechtsaufassung (Abschnitt 17.2 Absatz 10 Satz 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlasse).