Vereine sind gut beraten, wenn sie sich von jedem einzelnen Übungsleiter bestätigen lassen, dass die Einkünfte als Übungsleiter (Übungsleiterpauschale und evtl. den Betrag, der darüber hinaus geht) eigenverantwortlich in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind.
Diese Einnahmen werden als „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ in der Anlage „S“ eingetragen, die lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Übungsleiter-Pauschale in Höhe von EUR 3.000,00 wird berücksichtigt. Damit wird sowohl die Pauschale als auch der darüberhinausgehende Betrag korrekt angegeben.
Kurz vor Weihnachten ist es meistens üblich, dass Unternehmen bzw. Unternehmer, sprich GmbH´s, Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Selbstständige oder Privatpersonen, gerne spenden. Aber wie wirkt sich das eigentlich auf die Einkommensteuer aus?
Je nach Rechtsform werden die Spenden vom Finanzamt unterschiedlich behandelt.
Jeder Verein ist bestrebt als gemeinnützig zu gelten. Denn daraus ergeben sich Vorteile, wie z. B. Spendenquittungen ausstellen zu dürfen, die Möglichkeit öffentliche Zuschüsse abgreifen zu können, Einnahmen des Zweckbetriebes dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen und Steuerfreigrenzen bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Was sind Kalamitätsschäden?
Kalamitätsschäden sind Holznutzungen infolge von höherer Gewalt. Dies sind Holzverkäufe, die infolge von Schäden durch bspw. Eis-, Schnee-, Windbruch, Käferfraß oder ein anderes Naturereignis veranlasst werden. Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen, gehören nicht zu den Kalamitätsschäden. Für Kalamitätsschäden ist unter bestimmten Voraussetzungen der ermäßigte Steuersatz nach § 34b EStG anwendbar.
„Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse.“ (R 15.5. (1) S.1 EStR)