In den letzten Jahren war das Wetter immer wieder von Extremereignissen geprägt, die dem Wald zugesetzt haben. Durch Sturm, Dürre, Käferbefall, etc., sind große zusätzliche Mengen an Holz auf den Markt gekommen, die zu Verwerfungen auf dem Holzmarkt geführt haben.
Mit der Erbschafts- und Schenkungssteuer will sich der Staat an einem Teil der Vermögensübertragungen beteiligen. Damit rechtlich sichergestellt wird, dass die Finanzbehörden Kenntnis von solchen Vermögensübertragungen bekommen regelt § 30 ErbStG die Anzeigepflicht solcher Übertragungen.
Vorab zur Klarstellung: Obwohl das Gesetz Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) heißt, erfasst es neben den Erbschaften auch Schenkungen.
Das Jahressteuergesetz 2020, das am 16.12.2020 vom Bundestag beschlossen und dem der Bundesrat am 18.12.2020 zugestimmt hat, enthält auch Gesetzesänderungen, die Vereine betreffen. Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte in einer Übersicht zusammengestellt
Jeder Verein ist bestrebt als gemeinnützig zu gelten. Denn daraus ergeben sich Vorteile, wie z. B. Spendenquittungen ausstellen zu dürfen, die Möglichkeit öffentliche Zuschüsse abgreifen zu können, Einnahmen des Zweckbetriebes dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen und Steuerfreigrenzen bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Viele Menschen scheuen davor zurück, sich mit dem sensiblen Thema „Nachlassregelung“ auseinanderzusetzen. Dabei sollte dies gerade kein Störgefühl hervorrufen. Im Gegenteil: Das Wissen, alle Dinge geregelt und eine vernünftige Vorsorge getroffen zu haben, vermittelt meist Sicherheit und Gelassenheit.
Jede Schenkung unter Lebenden – auch unter Ehegatten – ist grundsätzlich schenkungssteuerpflichtig. Das Erbschaftsteuergesetz sieht für Zuwendungen unter Ehegatten einen Freibetrag von EUR 500.000,00 (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) vor. Weiter werden einige sachliche Vergünstigungen gewährt (z. B. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG, Familienwohnheim).