Die Einreichung der Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen sowie die Einreichung der Endabrechnungen für die Neustarthilfen ist möglich.
Dabei besteht kein Wahlrecht, sondern eine Pflicht zur Einreichung. Sollte die Schlussabrechnung und/ oder die Endabrechnung nach einer bewilligten Überbrückungshilfe/ Neustarthilfe nicht eingereicht werden, wird die Bewilligungsstelle die ausgezahlte Überbrückungshilfe/ Neustarthilfe zurückfordern
Für viele Beschäftigte änderte sich das Arbeitsleben mit dem ersten Lockdown im März 2020 schlagartig. Sie starteten in eine lange Periode des Homeoffice bzw. Kurzarbeit und pendelten nicht mehr täglich zu Arbeit.
Das Kurzarbeitergeld sowie die Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld sind steuerfrei, unterliegen jedoch nach geltender Rechtslage dem Progressionsvorbehalt.
Das Jahressteuergesetz 2020, das am 16.12.2020 vom Bundestag beschlossen und dem der Bundesrat am 18.12.2020 zugestimmt hat, enthält auch Gesetzesänderungen, die Vereine betreffen. Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte in einer Übersicht zusammengestellt
Jeder Verein ist bestrebt als gemeinnützig zu gelten. Denn daraus ergeben sich Vorteile, wie z. B. Spendenquittungen ausstellen zu dürfen, die Möglichkeit öffentliche Zuschüsse abgreifen zu können, Einnahmen des Zweckbetriebes dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen und Steuerfreigrenzen bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
1. Rechtliche Grundlagen: § 41 BGB und folgende
2. Einladung zur Mitgliederversammlung: Einladung aller Mitglieder zur Versammlung, damit der Verein beschlussfähig ist.
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1. Rechtliche Grundlagen: Allgemeine Vorschriften: § 21 bis § 54 BGB, § 51 ff AO und das KStG Eingetragene Vereine: § 55 bis § 79 BGB
2. Einladung zur Gründungsversammlung: Durch die gesetzlichen Erfordernisse bei der Eintragung des Vereines in das Vereinsregister, müssen an der Gründungsversammlung mindestens 7 Personen teilnehmen.
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