Im Jahr 2018 wurde eine gesetzliche Zuschusspflicht auf Entgeltumwandlungen eingeführt. Ziel ist die Weitergabe der aufgrund der Entgeltumwandlung gesparten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, 15 % des Entgeltumwandlungsbetrags in die Direktversicherung, die Pensionskasse oder den Pensionsfonds einzahlen.
Erhält der/die Arbeitnehmer:in (AN) von seinem/-r Arbeitgeber:in (AG) einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, so ist der geldwerte Vorteil (= Sach / Leistung die der AN zusätzlich zum Arbeitslohn vom AG erhält) beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn zur versteuern. Dies erfolgt über die monatliche Lohn- und Gehaltsabrechnung.
In der steuerlichen Praxis spielt es eine große Rolle, ob eine Leistung an eine/n Abnehmer:in eine Hauptleistung oder eine Nebenleistung ist. Dies ist unter anderem für den Ort der Leistung, für den Zeitpunkt der Leistung, aber auch für die Anwendung des Steuersatzes wichtig. Grundsätzlich sind alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gesondert zu beurteilen und nicht in mehrere Vorgänge aufzuspalten, auch wenn sich der/die Abnehmer:in damit einverstanden erklärt.
Die Mehrwertsteuersenkung auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt nicht wie bei anderen Umsätzen bis zum 31.12.2020, sondern bis zum 30.06.2021. Die MwSt wird für ein Jahr, also vom 01.07.2020 – 30.06.2021, grundsätzlich von 19 % auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt.
Beiträge zur Sozialversicherung müssen abgeführt werden.
Immer mehr Rentner üben einen Minijob aus. Sozialversicherungsrechtlich sind sie unter den gleichen Gesichtspunkten zu beurteilen wie andere Minijobber auch. Dennoch sind bei Rentnern einige Besonderheiten zu beachten.
Erwirbt ein Unternehmen einen Gegenstand, so sind folgende Fälle bezüglich der Zuordnung zu unterscheiden
1. unternehmerische Nutzung = 100 % → zwingend UV*
2. unternehmerische Nutzung ≥ 10 % und < 100 % → Wahlrecht
Würde es die Regelungen des § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG nicht geben, würde der Unternehmer private Entnahmen oder private Verwendung von Gegenständen des Unternehmens verwenden / entnehmen können, ohne mit der Umsatzsteuer belastet zu werden. Der Unternehmer hat die Vorsteuer aus dem Kauf gezogen und wäre somit nicht, wie alle anderen Endverbraucher, mit der Umsatzsteuer
belastet.
Im Folgenden werden die steuerfreien bzw. nicht lohnsteuerbaren Zuwendungen an den Arbeitnehmer vorgestellt. Für ein besseres Verständnis werden Beispiele genannt.
Jugendliche, d. h. junge Menschen, die 15 aber noch nicht 18 Jahre alt sind, dürfen – solange sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen – im Kalenderjahr einer Beschäftigung in den Schulferien für höchstens vier Wochen nachgehen. Das sind mit Blick auf die 5-Tage-Woche höchstens 20 Arbeitstage im Kalenderjahr. Wie diese 20 Tage auf die amtlich festgelegten Ferien verteilt werden, ist nicht vorgeschrieben, so dass mehrere kürzere Ferienjobs oder ein langer Ferienjob in den Sommerferien denkbar sind.
Fehlerhafte Rechnungen, vor allem bei den Pflichtangaben, sind ärgerlich, dürfen aber in den meisten Fällen korrigiert werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Aussteller die Rechnung berichtigt. Daher ist es erforderlich, dass sich beide Unternehmer absprechen, um dabei einheitlich vorzugehen und nicht den Vorsteuerabzug zu riskieren bzw. auf den Steuern „sitzen“ zu bleiben.