Am Ende jeden Jahres gibt es die meisten steuerlichen Änderungen. Welche das für das Jahr 2022 sind, lesen Sie hier.
Pünktlich zum Start in den hoffentlich sonnigen Sommer, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine große Überraschung für Besitzer:innen von kleinen Photovoltaikanlagen
bzw. Blockheizkraftwerken veröffentlicht. Mit Schreiben vom 02. Juni 2021 wird verfügt, dass diese kleinen Anlagen grundsätzlich als Liebhaberei steuerlich unbeachtlich sind, also sowohl Gewinne als auch Verluste bei der Besteuerung nicht mehr berücksichtigt werden.
Mit Corona hat der Versandhandel massiv an Bedeutung gewonnen. Wegen der hochgradigen Professionalisierung der Logistiger:innen, spielen Landesgrenzen beim Versandhandel keine
große Rolle mehr. Wird die Ware von inländischer Kundschaft bei einem inländischen Versandhandel bestellt und geliefert, stellt dieser Fall umsatzsteuerlich keine besondere Herausforderung dar.
In den letzten Jahren war das Wetter immer wieder von Extremereignissen geprägt, die dem Wald zugesetzt haben. Durch Sturm, Dürre, Käferbefall, etc., sind große zusätzliche Mengen an Holz auf den Markt gekommen, die zu Verwerfungen auf dem Holzmarkt geführt haben.
Die Steuerkanzlei Dr. Siegel ist in Zorneding zu Hause. Zorneding liegt auf einer Endmoräne, im Übergang zur Münchner Schotterebene. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass nach
einer relativ dünnen Schicht von Humus Schotter, also Kies, zum Vorschein kommt und dieser recht einfach abbaubar ist. Zahlreiche Kieswerke zeugen davon, und auch mancher Badesee ist das Ergebnis jahrelangen Kiesabbaus.
In der steuerlichen Praxis spielt es eine große Rolle, ob eine Leistung an eine/n Abnehmer:in eine Hauptleistung oder eine Nebenleistung ist. Dies ist unter anderem für den Ort der Leistung, für den Zeitpunkt der Leistung, aber auch für die Anwendung des Steuersatzes wichtig. Grundsätzlich sind alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gesondert zu beurteilen und nicht in mehrere Vorgänge aufzuspalten, auch wenn sich der/die Abnehmer:in damit einverstanden erklärt.
Unternehmer, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen, Lieferungen i. S. d. § 25b (2) UStG oder / und im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführen, bei denen der Leistungsempfänger im anderen Mitgliedstaat die Steuer schuldet, haben so genannte Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern abzugeben. Somit soll die zutreffende Besteuerung bei diesen grenzüberschreitenden Sachverhalten sichergestellt werden. Die Meldung ist grundsätzlich auf elektronischem Weg zu übermitteln.
Allgemeines
Die Finanzverwaltung geht von Liebhaberei aus, wenn eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht, also aus persönlichen Gründen oder aus persönlichen Neigungen, ausgeübt wird. Nur vorübergehende Verluste führen noch nicht zur Liebhaberei, falls die Tätigkeit zu positiven Einkünften führen kann.
In der letzten Zeit wurde die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge stark kritisiert. Es wird in Betracht gezogen, die Abgeltungssteuer demnächst abzuschaffen.