Die Mehrwertsteuersenkung auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt nicht wie bei anderen Umsätzen bis zum 31.12.2020, sondern bis zum 30.06.2021. Die MwSt wird für ein Jahr, also vom 01.07.2020 – 30.06.2021, grundsätzlich von 19 % auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt.
Jeder Verein ist bestrebt als gemeinnützig zu gelten. Denn daraus ergeben sich Vorteile, wie z. B. Spendenquittungen ausstellen zu dürfen, die Möglichkeit öffentliche Zuschüsse abgreifen zu können, Einnahmen des Zweckbetriebes dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen und Steuerfreigrenzen bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Erwirbt ein Unternehmen einen Gegenstand, so sind folgende Fälle bezüglich der Zuordnung zu unterscheiden
1. unternehmerische Nutzung = 100 % → zwingend UV*
2. unternehmerische Nutzung ≥ 10 % und < 100 % → Wahlrecht