Da unsere Weihnachtsfeier dieses Jahr aufgrund von Corona ausfallen musste, tun wir mit dem Geld etwas Gutes.
Aktuell sein Erspartes zu investieren, ist eine Herausforderung. Immobilien sind gerade in den Ballungsräumen sehr teuer geworden, Finanzprodukte bringen kaum noch Rendite und in Aktien mag sich nicht jeder wagen.
Eine Alternative dazu stellt für manche der Kauf von Edelmetallen, also vor allem Gold, Silber, Platin, Palladium und Rhodium dar. Dass beim Kauf und Verkauf stets auch an das Finanzamt
gedacht werden muss, versteht sich von selbst. Zwei Steuerarten sind dabei im Wesentlichen zu beachten:
Aus vielen Gründen sehen sich Landwirte:innen veranlasst, ihre erzeugten Produkte selbst an den/die Endverbraucher:in zu vertreiben, also als Direktvermarkter:in aufzutreten. Ein häufiger Grund ist das Übergehen des Handels, um dessen Marge selbst zu behalten. Ein weiterer Grund ist, dass immer größer werdende Bedürfnis der Verbraucher:innen nach regionalen Produkten zu befriedigen.
Das Jahressteuergesetz 2020, das am 16.12.2020 vom Bundestag beschlossen und dem der Bundesrat am 18.12.2020 zugestimmt hat, enthält auch Gesetzesänderungen, die Vereine betreffen. Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte in einer Übersicht zusammengestellt
1. Rechtliche Grundlagen: § 41 BGB und folgende
2. Einladung zur Mitgliederversammlung: Einladung aller Mitglieder zur Versammlung, damit der Verein beschlussfähig ist.
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1. Rechtliche Grundlagen: Allgemeine Vorschriften: § 21 bis § 54 BGB, § 51 ff AO und das KStG Eingetragene Vereine: § 55 bis § 79 BGB
2. Einladung zur Gründungsversammlung: Durch die gesetzlichen Erfordernisse bei der Eintragung des Vereines in das Vereinsregister, müssen an der Gründungsversammlung mindestens 7 Personen teilnehmen.
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