Umgangssprachlich wird oft vom „Kleingewerbe“ gesprochen, im deutschen Recht existiert dieses Wort allerdings gar nicht.
Die Verwendung der Bezeichnung „Kleingewerbe“ ist wohl darauf zurück zu führen, dass viele Existenzgründer und Kleinunternehmer selbst von sich als Kleingewerbe sprechen. Im Umsatzsteuerrecht gibt es den Begriff des „Kleinunternehmers“. Dieser sagt aus, dass man unter bestimmten Schwellenwerten bleibt und deswegen die Vereinfachungsregel „ohne Umsatzsteuer“ nutzen kann. Hier handelt es sich oft um Neugründungen oder Nebenerwerbsbetriebe.
Kryptowährungen sind digitale Währungen, bei denen das Zahlungsmittel nicht wie sonst üblich von einer zentralen Instanz, einer Zentralbank oder Behörde, in Umlauf gebracht wird. Vielmehr geschieht dies durch die Gemeinschaft der Nutzer selbst. Durch die Akzeptanz der Kryptowährung als Zahlungsmittel entsteht der eigentliche Wert, auch wenn es sich nicht um ein gesetzliches Zahlungsmittel handelt. Die digitale Währung wird als Tauschmittel verwendet und kann elektronisch übertragen, gespeichert oder gehandelt werden. Erfasst sind hiervon auch die als Token bezeichneten digitalen Werteinheiten mit Zahlungsfunktion (Currency oder Payment Token).
In sozialen Medien wird viel über PKW-Leasing-Modelle für Ehepartner diskutiert. Doch ist es wirklich so einfach und vorteilhaft, wie oft dargestellt? Der Ehegatte erwirbt das Firmenfahrzeug selbst und vermietet diesen PKW weiter an den Unternehmer-Ehegatten (Ehegatten-Vorschaltmodell).
REITs sind Instrumente zur indirekten Immobilienanlage mit steuertransparenter Besteuerung. Die Terminologie knüpft an die US-amerikanische Bezeichnung Real Estate Investment Trust an. In Deutschland hat sich die indirekte Immobilienanlage vor allem in Form der offenen und geschlossenen Immobilienfonds vollzogen. REITs wurden in Deutschland erst durch das REITG (Gesetz über Deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen) geregelt.
Erwirbt ein Unternehmen einen Gegenstand, so sind folgende Fälle bezüglich der Zuordnung zu unterscheiden
1. unternehmerische Nutzung = 100 % → zwingend UV*
2. unternehmerische Nutzung ≥ 10 % und < 100 % → Wahlrecht
Unternehmer, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen, Lieferungen i. S. d. § 25b (2) UStG oder / und im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführen, bei denen der Leistungsempfänger im anderen Mitgliedstaat die Steuer schuldet, haben so genannte Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern abzugeben. Somit soll die zutreffende Besteuerung bei diesen grenzüberschreitenden Sachverhalten sichergestellt werden. Die Meldung ist grundsätzlich auf elektronischem Weg zu übermitteln.
Allgemeines
Die Finanzverwaltung geht von Liebhaberei aus, wenn eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht, also aus persönlichen Gründen oder aus persönlichen Neigungen, ausgeübt wird. Nur vorübergehende Verluste führen noch nicht zur Liebhaberei, falls die Tätigkeit zu positiven Einkünften führen kann.
In der letzten Zeit wurde die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge stark kritisiert. Es wird in Betracht gezogen, die Abgeltungssteuer demnächst abzuschaffen.