Die Steuerbefreiung für kleinere PV-Anlagen (§3 Nr.72 EStG) gilt ab 01.01.2022. Aus Vereinfachungsgründen wird ohne weitere Prüfung unterstellt, dass kleinere PV-Anlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und es sich daher – unabhängig von der Verwendung des Stroms (Einspeisung oder Selbstnutzung) – nicht um ein Gewerbe, sondern um eine steuerlich unbeachtliche „Liebhaberei“ handelt. Maßgeblich für die Steuerbefreiung ist die Bruttoleistung (maßgebliche Leistung) nach dem Marktstammdatenregister.
Vereine sind gut beraten, wenn sie sich von jedem einzelnen Übungsleiter bestätigen lassen, dass die Einkünfte als Übungsleiter (Übungsleiterpauschale und evtl. den Betrag, der darüber hinaus geht) eigenverantwortlich in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind.
Diese Einnahmen werden als „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ in der Anlage „S“ eingetragen, die lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Übungsleiter-Pauschale in Höhe von EUR 3.000,00 wird berücksichtigt. Damit wird sowohl die Pauschale als auch der darüberhinausgehende Betrag korrekt angegeben.
Kurz vor Weihnachten ist es meistens üblich, dass Unternehmen bzw. Unternehmer, sprich GmbH´s, Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Selbstständige oder Privatpersonen, gerne spenden. Aber wie wirkt sich das eigentlich auf die Einkommensteuer aus?
Je nach Rechtsform werden die Spenden vom Finanzamt unterschiedlich behandelt.
Im Dezember 2022 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Das Jahressteuergesetz wurde am 20.12.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Dieses Gesetz brachte erhebliche steuerliche Änderungen bei Photovoltaikanlagen und dies zum Teil rückwirkend ab 2022.
Im deutschen Nachweisgesetzt (NachwG) werden die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses festgehalten, nach welchen sich Arbeitsgeber richten müssen. Dies kann in Form eines Arbeitsvertrages oder in einer anderen Niederschrift passieren. Aufgrund der EU-Richtlinie 2019/1152, die eine transparente, einheitliche und vorhersehbare Beschäftigung, also bessere Arbeitsbedingungen, garantieren soll, wurde zum 1. August 2022 das Nachweisgesetz geändert. Bisherigen Pflichtangaben wurden erweitert, bzw. müssen konkreter festgehalten werden.
Das Bundesministerium für Finanzen hat mit dem Schreiben vom 02.06.2021 verfügt, dass kleine Photovoltaikanlagen sowie Blockheizkraftwerk (BHKW) als Liebhaberei steuerlich unbeachtlich sind. Das heißt, dass weder Gewinne noch Verluste bei der Besteuerung berücksichtigt werden.
Pünktlich zum Start in den hoffentlich sonnigen Sommer, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine große Überraschung für Besitzer:innen von kleinen Photovoltaikanlagen
bzw. Blockheizkraftwerken veröffentlicht. Mit Schreiben vom 02. Juni 2021 wird verfügt, dass diese kleinen Anlagen grundsätzlich als Liebhaberei steuerlich unbeachtlich sind, also sowohl Gewinne als auch Verluste bei der Besteuerung nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Computerhardware und Software stellen den Kernbereich der Digitalisierung dar und unterliegen somit einem immer schnelleren Wandel.
Aufgrund des raschen technischen Fortschritts, wurde nun die Nutzungsdauer für Computerhardware und Software mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 an die tatsächlichen Werte angepasst.
Für das im Jahr 2020 bezogene Kurzarbeitergeld kann für viele Arbeitnehmer:innen erstmalig die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung eintreten.
Das Kurzarbeitergeld sowie die Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld sind steuerfrei, unterliegen jedoch nach geltender Rechtslage dem Progressionsvorbehalt.