Um seine Gesundheit zu erhalten bzw. wieder herzustellen, fallen oft hohe Kosten für Medikamente, Therapien, Rehabilitationsmaßnahmen usw. an, die man selber zu tragen hat. Private Ausgaben bleiben zwar normalerweise steuerlich unberücksichtigt, allerdings können besondere Situationen zu außergewöhnlichen Belastungen führen, die man doch in der Steuererklärung angeben darf.
Eine steuerliche Anerkennung von Umzugskosten ist möglich, wenn man aus beruflichen Gründen umgezogen ist. Die Kosten können als Werbungskosten abgesetzt werden.
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein abgeschlossener und abgetrennter Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient.
Auch wenn statistisch gesehen die Ehen derzeit wieder länger halten als noch vor ein paar Jahren und damit die Scheidungen zurückgehen, kommt dennoch immer wieder die Frage der Abziehbarkeit der Scheidungskosten auf.
Allgemein
Außergewöhnliche Belastungen können sich in der Einkommensteuererklärung auswirken, sofern sie die zumutbare Belastung übersteigen. Dies können z. B. Krankheitskosten, Unterhaltskosten oder unter Umständen Beerdigungskosten (falls die Kosten das geerbte Vermögen übersteigen) sein, sofern sie zwangsläufig sind.
Bei der Beurteilung der steuerlichen Berücksichtigung von Zuzahlungen für Bereitschaftsdienste sollte man genau hinsehen.
Die Betreuungskosten für Kinder kann man als Sonderausgaben steuerlich absetzen – immerhin bis zu EUR 4.000,00 pro Jahr und Kind.
Viele Menschen scheuen davor zurück, sich mit dem sensiblen Thema „Nachlassregelung“ auseinanderzusetzen. Dabei sollte dies gerade kein Störgefühl hervorrufen. Im Gegenteil: Das Wissen, alle Dinge geregelt und eine vernünftige Vorsorge getroffen zu haben, vermittelt meist Sicherheit und Gelassenheit.
Bei einem häuslichen Arbeitszimmer handelt es sich um einen Raum, der in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und der ausschließlich oder überwiegend der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen dient.
Einige Lohnersatzleistungen sind steuerfrei. Dennoch kann es sein, dass sich aufgrund des Progressionsvorbehalts eine höhere Steuer errechnet. Ziel ist die leistungsgerechte Besteuerung und somit die Gleichstellung der steuerlichen Leistungsfähigkeit über einen erhöhten Steuersatz.